Vom Birrfeld aus ins Ausland …
Das Birrfeld ist ein Flugplatz mit «toleriertem Verkehr» und somit kein Zollflugplatz mit den damit verbundenen Möglichkeiten. Das heisst, im Birrfeld können Ein- und Ausflüge innerhalb des Schengen Raumes ohne Warenverkehr stattfinden. Die Zollabwicklung ist während der normalen Flugplatzöffnungszeiten gemäss AIP möglich.
Der Pilot verpflichtet sich, die unten stehenden Zoll- und Polizeivorschriften einzuhalten und Crew und Passagiere über diese in Kenntnis zu setzen. Jeder Passagier ist für die Einhaltung der Vorschriften selber verantwortlich.
Zollgebühren
Ausflug ins Ausland: kostenlos
Einflug aus dem Ausland: CHF 21.60.- (inkl. MWST)
* Es können weitere Gebühren durch Inspektion der Zoll- und Polizeiorgane anfallen.
Folgende Schritte sind zwingend notwendig:
- Zollanmeldung vorgängig vollständig ausfüllen und absenden
- Zollanmeldung telefonisch aktivieren (056 464 40 40 oder 056 464 20 60) – spätestens 1 Stunde vor Abflug bzw. spätestens 2 Stunden vor Ankunft
- Ankunft aus dem Ausland VOR der angegebenen Zeit:
Per Funk anfragen, ob die Grenzwächter auf dem Platz sind. Das AIS Birrfeld erteilt weitere Instruktionen. - Ankunft aus dem Ausland ZUR angegebenen Zeit/DANACH:
Per Funk anfragen, ob die Grenzwächter auf dem Platz sind. Das AIS Birrfeld erteilt weitere Instruktionen.
Nur so ist die Zollanmeldung gültig!
Abweichungen von der Start-/Landezeit grösser als 30 Minuten müssen zwingend gemeldet werden.
Direkteinflüge von im Ausland reparierten oder umgebauten Flugzeugen ins Birrfeld sind nicht erlaubt. Der Einflug muss immer über einen offiziellen Zollflugplatz erfolgen.
Piloten, welche unangemeldet aus dem Ausland im Birrfeld einfliegen oder unkorrekte Angaben machen, müssen mit einer Busse von mind. CHF 100.- rechnen.
Zoll- und Polizeivorschriften
Zollvorschriften:
Einfuhr: Es dürfen nur Waren im Rahmen der Freimengen und Freigrenzen mitgeführt werden, die keinen weiteren Beschränkungen unterliegen. Die Vorschriften finden Sie unter www.zoll.admin.ch.
Ausfuhr: Es dürfen nur Waren des Reiseverkehrs mitgeführt werden, die keinen Beschränkungen unterliegen und für die keine Steuerbefreiung in Folge der Ausfuhr geltend gemacht wird.
Andere Waren dürfen nur über einen Zollflugplatz ein- oder ausgeführt werden. Das Nichtbefolgen dieser Bestimmungen wird als Verletzung von Zollvorschriften geahndet. Zolldienstliche Kontrollen erfolgen ohne Befragung.
Polizeivorschriften:
Pilot, Crew und Passagiere führen gültige Reisedokumente mit. Personen mit Visumspflicht müssen zwingend über einen Zollflugplatz ein- oder ausreisen.
Das Nichtbefolgen dieser Bestimmungen wird als Verletzung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet.
Aufhebung des Zollflugplatzzwangs
Nach langer Zeit und vielen Interventionen von allen Seiten ist der Zwang, bei Flügen aus der Schweiz nach Deutschland zuerst einen offiziellen Flugplatz mit Zollabfertigung anfliegen zu müssen, gefallen. Neu dürfen wir somit bei Flügen nach Deutschland grundsätzlich alle deutschen Flugplätze anfliegen, sofern und soweit wir keine verzollungspflichtigen Waren mitführen.
Das entsprechende Schreiben der Zollverwaltung finden Sie hier.
Das Team vom Birrfeld wünscht Ihnen viele, spannende Auslandserfahrungen!